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Das OLG setzt den Beweisstandard, den der Spiegel nie hatte

Medienkritik - Dieser Artikel ist Teil einer Serie.
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„Unverhältnismäßige, an Hysterie grenzende Folgeberichterstattung sowie eine völlig undifferenzierte öffentliche Diskussion" — so beschreiben die Anwälte Schertz Bergmann in ihrer Presseerklärung vom 23. Juni 2026 das, was der Spiegel aus dem Fall Ulmen gemacht hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte einen Tag zuvor geurteilt.

Az. 7 W 72/26, Beschluss vom 22. Juni 2026 — ein Eilverfahren, kein rechtskräftiges Hauptsacheurteil.

Was untersagt ist
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Der Spiegel darf nicht den Verdacht erwecken, Christian Ulmen habe pornografische Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet, auf denen Collien Fernandes zu sehen sein soll.

Begründung des OLG: Es fehlt der „Mindestbestand an Beweistatsachen". Weder Strafanzeige noch eidesstattliche Versicherungen noch interne E-Mails tragen diesen Verdacht. Das Gericht nennt es beim Namen — nicht als Seitenhieb, sondern als Tatbestandsmerkmal.

Zusätzlich verboten: Intime Passagen einer E-Mail Ulmens an seinen damaligen Strafverteidiger darf der Spiegel nicht indirekt wiedergeben. Das OLG schützt diesen Bereich als „innersten Kreis der Privatsphäre".

Die Reichweite ist exakt: Es geht um den Deepfake-Video-Verdacht — nicht um eine pauschale Rehabilitation, nicht um Fotos, nicht um alle Vorwürfe.

Was weiter sagbar bleibt
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Das OLG lässt ausdrücklich zu: Der Spiegel darf berichten, Ulmen habe im Januar 2023 auf Mallorca körperliche Übergriffe gegen Fernandes begangen und sie am Verlassen der Wohnung gehindert. Ulmens Beschwerde gegen diesen Teil des Verfahrens blieb ohne Erfolg.

Der reale Vorwurf — Körperverletzung, Freiheitsentziehung — ist weiterhin sagbar. Das OLG unterscheidet belegbare Verdachtsberichterstattung von unbelegter.

Der Befund
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Das Gericht hat keinen Rahmen gesetzt. Es hat sichtbar gemacht, welcher Rahmen immer schon hätte gelten müssen.

Der Deepfake-Video-Verdacht wurde ohne empirische Grundlage in den öffentlichen Diskurs eingeführt — von einem Leitmedium, das Verdacht und Faktum so lange nebeneinanderstellt, bis der Leser nicht mehr unterscheiden kann. Das OLG nennt es nüchtern: Mindestbestand an Beweistatsachen — fehlt.

Das ist kein Freispruch. Das ist der Maßstab, der vor der Veröffentlichung hätte gelten sollen.


Hinweis: Dieser Beschluss erging im Eilverfahren und ist nicht rechtskräftig. Der Körperverletzungsvorwurf Mallorca ist weiterhin Gegenstand möglicher Hauptsacheverfahren.


Das Netzwerk, das den Deepfake-Frame politisch verwertbar machte, haben wir bereits dokumentiert: Das Netzwerk hinter dem Deepfake-Gesetz — Von Soros über Campact zu HateAid ins Justizministerium

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