Am 27. Dezember 1999 erschien im Spiegel ein Interview mit Jean-Claude Juncker, damals Premierminister Luxemburgs und Vorsitzender der Eurogruppe. Er beschrieb, wie europäische Politik gemacht wird:
„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein grosses Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter — Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."
Juncker hat das als Beschreibung eines Missstands formuliert, nicht als Bekenntnis. Der Befund bleibt derselbe: Er hat die Mechanik erkannt und für protokollwürdig gehalten.
Siebenundzwanzig Jahre später läuft diese Mechanik auf zwei Ebenen gleichzeitig — auf EU-Ebene beim Transparenzzugang zu Kommissionsdokumenten, auf Bundesebene beim Informationsfreiheitsgesetz.
EU-Ebene: Die Kommission erklärt SMS für inexistent#
Im Januar 2023 reichte die New York Times beim Europäischen Gericht Klage ein. Gegenstand: SMS-Nachrichten, die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mit Pfizer-CEO Albert Bourla ausgetauscht hatte — im Vorfeld des größten Impfstoffvertrags der Unionsgeschichte, rund 1,8 Milliarden Dosen für etwa 35 Milliarden Euro.
Die Kommission antwortete auf den Transparenzantrag nach Verordnung (EG) Nr. 1049/2001: Die Nachrichten lägen ihr nicht vor.
Am 14. Mai 2025 urteilte das Europäische Gericht in der Rechtssache T-36/23 (New York Times Company gegen Europäische Kommission): Die Ablehnung war rechtswidrig. Die Kommission hatte nicht hinreichend belegt, dass die Nachrichten nicht auffindbar seien oder außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung lägen.
Das Urteil hebt die Ablehnung auf. Die SMS sind damit nicht herausgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission ihre Begründungspflichten für die Ausnahme nicht erfüllt hat — die inhaltliche Frage ist offen.
Verordnung 1049/2001 — das Transparenzrecht der EU — wurde 1997 im Amsterdamer Vertrag verankert. Der Grundsatz: Dokumente der Organe sind zugänglich, Ausnahmen eng begrenzt. Was das Urteil zeigt: Der Grundsatz trägt nur so weit, wie die Organe die Beweislast für Ausnahmen nicht einfach übergehen können.
Bundesebene: Das IFG wird zum Hindernislauf#
Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von SPD und CDU Eckpunkte für eine Reform des Informationsfreiheitsgesetzes beschlossen. Ein Referentenentwurf liegt noch nicht vor. Was bekannt ist, stammt aus Berichten von FragDenStaat und netzpolitik.org, beide vom selben Tag.
Die Reform setzt an drei Stellen an.
Hebel 1: Berechtigtes Interesse. Künftig soll ein „berechtigtes Interesse" für den Antrag nachgewiesen werden müssen. Das IFG 2005 kennt kein berechtigtes Interesse — jeder kann anfragen, ohne Begründung. Dieser Grundsatz wird gestrichen.
Hebel 2: Antragsberechtigung. Nur natürliche Personen sollen künftig antragsberechtigt sein. NGOs, Redaktionen und Vereine — die Hauptnutzer des IFG für systematische Recherche — fallen heraus.
Hebel 3: Gebühren ohne Deckel. Der bisherige Gebührendeckel von 500 Euro wird gestrichen. Stattdessen gilt das Kostendeckungsprinzip. Was das in der Praxis bedeutet, hat der Staat bereits demonstriert: Für eine IFG-Anfrage zu einem komplexen Vorgang können zehntausende Euro berechnet werden.
Federführend: Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU). Arbeitsgruppen-Leiter: Philipp Amthor (CDU).
Was das IFG gebracht hat#
Die Maskenaffäre 2020/21 wäre ohne IFG nicht aufgeklärt worden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte während der Pandemie Schutzmasken im Wert von 700 Millionen Euro über eine Vermittlerin beschafft — Andrea Tandler, Tochter des früheren CSU-Generalsekretärs. Provision: 48 Millionen Euro.
Das Bundesministerium für Gesundheit verweigerte die Herausgabe der relevanten Dokumente. FragDenStaat klagte auf Herausgabe der E-Mails zwischen Spahn und Tandler. Im Februar 2023 erzwang das Verwaltungsgericht Köln (Az. 13 K 3485/21) die Herausgabe. Das Sudhof-Gutachten — ein internes Ministeriumsgutachten, das die Fragwürdigkeit der Beschaffung dokumentierte — wurde ebenfalls per IFG erzwungen.
Unter den geplanten Regeln wäre diese Klage nicht möglich gewesen: FragDenStaat ist keine natürliche Person und hätte kein „berechtigtes Interesse" an Regierungskorrespondenz dargelegt.
Synthese: Wer reformiert das Transparenzrecht?#
Die Akteure der Maskenaffäre sind nicht ident mit den Akteuren der IFG-Reform. Spahn ist nicht Dobrindt. Eine CDU-Regierung ist nicht die nächste.
Aber die strukturelle Position ist dieselbe: Diejenigen, die durch Transparenzrecht retrospektiv kontrolliert werden können, reformieren jetzt das Transparenzrecht.
| Akteur | Position zur Reform |
|---|---|
| SPD + CDU (Koalition) | trägt die Reform |
| Bundesinnenministerium (Dobrindt) | federführend |
| FragDenStaat, netzpolitik.org | bekämpfen die Reform |
| NGOs und Redaktionen | werden aus der Antragsberechtigung entfernt |
| Einzelpersonen ohne Ressourcen | durch Kostenbarriere faktisch ausgeschlossen |
Das ist kein Beleg für Koordination. Es ist ein Beleg für strukturelle Logik: Wer Transparenz fürchtet, hat einen Anreiz, sie einzuschränken. Wer sie einschränken kann, tut es.
Juncker hat 1999 die Methode beschrieben. Er hat sie nicht empfohlen — er hat sie protokolliert. Schritt für Schritt. Bis kein Zurück mehr möglich ist.
Was am 2. Juli 2026 als Koalitionsausschuss-Eckpunkte beschlossen wurde, ist der nächste Schritt. Ob es kein Zurück mehr gibt, entscheidet sich in der parlamentarischen Beratung. Bisher gibt es keinen Gesetzentwurf.
Befund#
Das Muster auf beiden Ebenen ist identisch: Transparenzrecht gilt, bis diejenigen, die es bindet, es reformieren können.
Auf EU-Ebene hat T-36/23 die Mechanik sichtbar gemacht: Die Kommission hat Verordnung 1049/2001 nicht als Verpflichtung behandelt, sondern als Hindernislauf, den sie gestalten kann. Das Urteil ist eine Korrektur. Es ist keine Garantie.
Auf Bundesebene läuft die Reform unter dem Label „Modernisierung". Drei Hebel, die in ihrer Kombination das IFG funktional aushöhlen: berechtigtes Interesse, eingeschränkte Antragsberechtigung, Kostenbarriere ohne Deckel. Das Masken-Beispiel zeigt, was unter diesen Regeln nicht mehr möglich wäre.
Juncker hat die Methode 1999 auf einer Zeile zusammengefasst. Die Evidenz für das Muster liegt öffentlich vor — in Gerichtsurteilen, in Koalitionsausschuss-Beschlüssen, in den Berichten derer, die das IFG täglich nutzen.
Quellen: Der Spiegel Nr. 52/1999, 27. Dezember 1999 (Paywall) — Juncker-Zitat; Europäisches Gericht, Rechtssache T-36/23, Urteil 14. Mai 2025; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001; FragDenStaat, 2. Juli 2026; netzpolitik.org, 2. Juli 2026; VG Köln Az. 13 K 3485/21, Februar 2023.





