25. Juni 2026, 6 Uhr morgens#
Fünf Wohn- und Geschäftsräume in Berlin. Staatsanwaltschaft Chemnitz. Amtsgericht Chemnitz erließ die Beschlüsse. Behördensprecherin: Ingrid Burghart.
Der Vorwurf laut Behörde: § 86a StGB — Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Dazu üble Nachrede und Beleidigung.
Das Tatmittel: eine Karikatur.
ZPS auf Bluesky, noch am selben Morgen: “Heute 6 Uhr morgens wurde Kunst kriminalisiert.” [1]
Die Karikatur#
Am 16. Oktober 2025 enthüllte das Zentrum für Politische Schönheit ein Plakat vor der Polizeidirektion Chemnitz.
Das Bild zeigt Polizeihauptkommissar Ringo S. und AfD-Bundeschef Tino Chrupalla auf einem Polizeimotorrad. Am Heck: eine Reichskriegsflagge. Chrupalla streckt den linken Arm zum Hitlergruß aus. Der Text: „Klaro Tino! Nazis haben bei mir immer Akteneinsicht!"
Das ist Satire. Übertreibung, Zuspitzung, Konfrontation — das klassische Handwerkszeug der politischen Karikatur.
Warum Ringo S.? Im September 2025 beschlagnahmte der Beamte den ZPS-Bus „Adenauer SRP+". Ihm wird vorgeworfen, interne Polizeidaten an Rechtsextreme weitergegeben zu haben [2]. Das ZPS machte diesen Vorwurf zum Bildmotiv — und stellte das Plakat direkt vor seine Dienststelle.
Aus einem Aktionskünstler-Plakat wurden acht Monate später fünf Hausdurchsuchungen.
§ 86a StGB: Was die Norm sagt — und was nicht#
§ 86a StGB verbietet das öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, darunter die Reichskriegsflagge. Strafrahmen: bis zu drei Jahre.
Die Norm hat einen Satire-Ausnahmetatbestand nicht explizit kodifiziert. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Der sachliche Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG ist weit. Satire, die überzieht, fällt darunter — auch wenn sie Zeichen verwendet, die außerhalb des künstlerischen Kontexts strafbar wären. Die kontext-eindeutig kritische Verwendung eines Symbols ist mit Kunstfreiheit unvereinbar pauschal zu verbieten [3].
Das ZPS-Plakat setzt die Reichskriegsflagge nicht affirmativ ein. Es zeigt ein Polizist-AfD-Duo, das das Symbol trägt — als Anklage, nicht als Bekenntnis. Wer das Bild sieht, versteht: Das ist nicht Werbung für die Reichskriegsflagge. Das ist ein Vorwurf.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz muss das Bild anders gelesen haben. Oder anders lesen wollen.
Was bei Stefan Pelzer passierte#
ZPS-Mitglied Stefan Pelzer gehörte zu den Betroffenen. Sein Computer wurde beschlagnahmt.
Die Beamten wollten ihn einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Ein Beschluss dafür lag nicht vor. Pelzers Anwalt verhinderte die Maßnahme als rechtswidrig [4].
Das ist kein Randdetail. Wenn bei einer Hausdurchsuchung Maßnahmen versucht werden, für die keine richterliche Grundlage existiert, und ein Anwalt das erst stoppen muss — ist das ein Befund über die Qualität dieser Ermittlung.
Art. 5 Abs. 3 GG: Vorbehaltlos#
Das Grundgesetz kennt hier keine Grauzone:
Art. 5 Abs. 3 GG: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei."
Kunstfreiheit ist vorbehaltlos garantiert — kein Gesetzesvorbehalt, kein allgemeiner Gesetzesvorbehalt. Einzige verfassungsimmanente Schranke: der Schutz anderer Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
Das bedeutet: § 86a StGB muss im Licht von Art. 5 Abs. 3 GG ausgelegt werden. Wo eine Strafnorm politische Karikatur erfasst, kollidiert sie mit einem vorbehaltlosen Grundrecht. Strafgerichte müssen — und haben in ständiger Rechtsprechung — den Satire-Kontext einbeziehen.
Das Amtsgericht Chemnitz hat fünf Hausdurchsuchungsbeschlüsse unterzeichnet. Es hat diesen Kontext entweder nicht gesehen oder für nicht durchschlagend gehalten. Welche der beiden Varianten zutrifft, wäre eine Frage, auf die die Öffentlichkeit eine Antwort verdient.
Der Elefant#
§ 86a ist eine scharfe Norm. Sie ist es, weil sie sein muss — gegen echte Verbreitung von NS-Symbolen. Sie ist auch eine Norm, die selektiv eingesetzt werden kann.
Ein Künstler, der eine Reichskriegsflagge als Anklage-Mittel in einer politischen Karikatur gegen eine dokumentierte Polizei-AfD-Verbindung einsetzt: fünf Hausdurchsuchungen, Chemnitz, 6 Uhr morgens.
Der Beamte, gegen den die Anklage gerichtet ist — der Vorwurf, interne Polizeidaten an Rechtsextreme weitergegeben zu haben: kein vergleichbarer Ermittlungsdruck im Bild.
Das ZPS ist keine transparente Organisation — wir haben das Transparenzdefizit detailliert dokumentiert. Das ist eine legitime, davon vollständig unabhängige Frage. Beides kann gleichzeitig wahr sein: Das ZPS ist strukturell undurchsichtig — und die Razzia vom 25. Juni 2026 ist eine Strafverfolgung von Satire.
Wer das eine benutzt, um das andere zu neutralisieren, macht Staatsanwaltschaft Chemnitz einen Gefallen. Den hat sie nicht verdient.
Quellen#
[1] ZPS: Statement auf Bluesky, 25. Juni 2026
[2] Zeit Online, 25. Juni 2026: Hausdurchsuchungen beim Zentrum für Politische Schönheit
[3] BVerfGE 75, 369 (1 BvR 313/85) — „Anachronistischer Zug": Zur Weite des sachlichen Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 3 GG bei politischer Satire
[4] taz, 25. Juni 2026: ZPS-Razzia: Fünf Durchsuchungen wegen Karikatur
[5] Tagesspiegel, 25. Juni 2026: Staatsanwaltschaft Chemnitz ermittelt gegen ZPS wegen § 86a
[6] Welt, 25. Juni 2026
[7] BZ Berlin, 25. Juni 2026





