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Zwangsvollstreckung

GEZ-Vollstreckung: Was das LG Tübingen entschied — und warum es keine Rolle mehr spielt

Die Entscheidung, die Hoffnung machte # Am 16. September 2016 fasste die 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (Az. 5 T 232/16) einen Beschluss, der in der Rundfunkbeitragskritiker-Szene bis heute zitiert wird: Die Zwangsvollstreckung wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag sei unrechtmäßig. Der SWR sei keine Behörde im Sinne des Vollstreckungsrechts, sondern als Betreiber von Rundfunkprogrammen wirtschaftlich tätig — und damit ein privates Unternehmen [1].