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Leitmedien-Stille

Der Namenszug der Intendantin: Wie der BGH dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Vollstreckung weggenommen hat

Am 25. Februar 2026 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Richter Pamp, mit den Richterinnen und Richtern Halfmeier, Graßnack, Borris und Dr. Hannamann, eine Entscheidung verkündet, die in den Sendern, auf deren Finanzierungsmechanik sie unmittelbar wirkt, bis heute nicht vorkommt. Aktenzeichen: VII ZB 29/24. Gegenstand: die Zwangsvollstreckung des Bayerischen Rundfunks gegen einen einzelnen Beitragsschuldner im Allgäu wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Ergebnis: Die Zwangsvollstreckung ist für unzulässig erklärt, die Kosten trägt der Gläubiger — also der BR. Beide Vorinstanzen, das Amtsgericht Kaufbeuren und die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten, waren anderer Meinung. Der BGH hat sie aufgehoben.