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Zeitenwende: BGH sprengt die Schutzschirme der Impfstoffhersteller

Pia Aksoy hat ihr Gehör verloren. Nach einer AstraZeneca-Impfung im März 2021 diagnostizierten Gutachter einen wohl unheilbaren einseitigen Hörverlust. Die Berufsgenossenschaft anerkannte den Impfschaden. Aber die Gerichte? Zwei Instanzen wiesen ihre Klage ab. Sie musste bis zum Bundesgerichtshof gehen.

„Mir wurde mein Gehör genommen. Und ich musste bis zum BGH gehen, damit mir rechtliches Gehör geschenkt wird", sagte Aksoy nach der Urteilsverkündung.

Am 9. März 2026 gab ihr der VI. Zivilsenat des BGH recht — und riss dabei die gesamte bisherige Abweisungslogik der Instanzgerichte ein (Az. VI ZR 335/24).


Was der BGH entschieden hat
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1. Auskunftsanspruch: Plausibilität genügt
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Bisher verlangten Gerichte von Impfgeschädigten, dass sie den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden nahezu beweisen müssen — bevor sie überhaupt Informationen vom Hersteller bekommen. Ein Teufelskreis: Ohne Daten kein Beweis, ohne Beweis keine Daten.

Der BGH sagt jetzt unmissverständlich: Plausibilität reicht. Nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der Auskunftsanspruch nach §84a AMG kann sogar dann bestehen, wenn im frühen Stadium mehr gegen als für die Kausalität spricht.

„Das ist rechtsfehlerhaft", sagte Senatsvorsitzender Stephan Seiters über die enge Auslegung des OLG Koblenz.

2. Umfassender Informationsanspruch
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Das OLG Koblenz hatte entschieden, der Auskunftsanspruch beziehe sich nur auf das konkrete Krankheitsbild des Geschädigten. Der BGH widerspricht: Der Anspruch erstreckt sich auf alle dem Hersteller bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Verdachtsfälle und sonstigen Erkenntnisse.

Warum? Weil der Geschädigte ein allgemein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis darlegen muss — und dafür braucht er alle Daten, nicht nur die zu seinen eigenen Symptomen.

3. Auskunft und Schadensersatz sind verzahnt
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Wer den Auskunftsanspruch zu Unrecht abschneidet, schneidet oft zugleich die Schadensersatzprüfung ab. Der BGH hat klargestellt: §84a AMG und §84 AMG sind materiell-rechtlich verzahnt. Das gesamte Berufungsurteil des OLG Koblenz litt unter Rechtsfehlern, weil es den Auskunftsanspruch falsch verneint hatte.

4. Zulassung ist kein Freispruch
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Die bisherige Abwehrstrategie der Hersteller: „Die EMA hat zugelassen, also ist das Risiko-Nutzen-Verhältnis positiv." Der BGH versieht diese Argumentation mit einem dicken Fragezeichen.

Artikel 15 der EU-Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sagt ausdrücklich: Die Erteilung der Genehmigung lässt die zivilrechtliche Haftung des Herstellers unberührt. Und Artikel 17 ergänzt: Für die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen ist der Zulassungsinhaber selbst verantwortlich.

Zulassung ist ein regulierungsrechtlicher Zwischenstand — kein Freispruch im Zivilprozess.

5. Behörden-Bewertungen ersetzen kein Gutachten
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PRAC, CHMP, EMA, PEI — die Bewertungen dieser Gremien dürfen nicht als „Blackbox-Beweis" verwertet werden, wenn die zugrunde liegenden Daten nicht offenliegen. Amtliche Auskünfte können ein beantragtes Sachverständigengutachten nur ausnahmsweise ersetzen.

6. „Idiopathisch" ist kein Argument
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Die Diagnose „ohne erkennbare Ursache" (idiopathisch) taugt weder als Totschlagargument gegen Plausibilität noch als konkrete Alternativursache. Bisher war genau das die Standardabwehr in vielen Verfahren.

7. Nutzen-Risiko wird aktuell bewertet
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Die Nutzen-Risiko-Bewertung ist nicht mit dem Stand der Zulassung eingefroren. Sie muss nach dem wissenschaftlichen Stand der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geprüft werden — also nach aktuellem Wissen, nicht nach dem Wissensstand von 2020/2021.


Was das für laufende Prozesse bedeutet
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Die bisherigen Abweisungsformeln sind tot
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Die Instanzgerichte haben Impfschadensprozesse bisher mit einem vorhersehbaren Muster abgewiesen:

  • „Keine Auskunft, wenn der Hauptanspruch nicht besteht"gesprengt
  • „Auskunft höchstens eingeschränkt auf eigene Schäden"gesprengt
  • „Positives Risiko-Nutzen-Verhältnis folgt reflexartig aus Zulassung"gesprengt
  • „Kausalität verneinen, wenn keine Patientenakten"gesprengt
  • „Richter kann medizinische Bewertung selbst vornehmen"gesprengt

Der BGH hat den Herstellern nicht direkt die Haftung aufgedrückt. Aber er hat ihnen die bequemsten Schutzschirme weggezogen.

Über 400 Urteile dürften rechtswidrig sein
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Zahlreiche bisher benutzte Abweisungsformeln sind seit dem 9. März 2026 nicht mehr Stand des Rechts. Soweit OLG Frankfurt und OLG Koblenz mit genau diesem Muster gearbeitet haben — und der BGH nimmt explizit darauf Bezug —, ist diese Abkürzung jetzt höchstrichterlich als „rechtlich nicht vertretbar" gebrandmarkt.

Das Versagen der Rechtsschutzversicherer
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Besonders bitter: Viele der über 400 rechtswidrig abgewiesenen Klagen sind inzwischen rechtskräftig — weil Rechtsschutzversicherer die Berufung verweigerten:

  • Roland: Deckte keine Berufungsverfahren mehr
  • LVM: Kürzte Streitwerte bis zur Unkenntlichkeit
  • DEVK: Deckte grundsätzlich nichts im Impfschadensbereich

Diese Versicherer setzen sich nun nach Verjährung dem Risiko aus, wegen rechtswidriger Deckungsablehnungen selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Wissensasymmetrie aufgebrochen
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§84a AMG ist die vom Gesetzgeber geschaffene Waffe gegen die Wissensasymmetrie zwischen Pharmakonzern und Geschädigtem. Der BGH hat klargestellt: Wenn Hersteller Verdachtsmeldungen, interne Bewertungen oder Sicherheitsdaten nur pauschal bestreiten, ist das ein unzureichendes Bestreiten — mit der Folge, dass klägerische Tatsachen als zugestanden gelten (§138 Abs. 3 ZPO).


Der Fall Pia Aksoy
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  • März 2021: Impfung mit AstraZeneca Vaxzevria (bedingte Zulassung)
  • Danach: Kribbeln im Ringfinger, Taubheit am Ohr
  • Diagnose: Unheilbarer einseitiger Gehörverlust
  • Berufsgenossenschaft: Impfschaden anerkannt
  • LG Mainz: Klage abgewiesen
  • OLG Koblenz: Berufung abgewiesen (18.09.2024, Az. 5 U 1139/23)
  • BGH: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen (09.03.2026, Az. VI ZR 335/24)

Der Fall geht jetzt zurück ans OLG Koblenz — diesmal mit der klaren Ansage des BGH, ein Sachverständigengutachten einzuholen.


Fazit
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Der Bundesgerichtshof hat am 9. März 2026 keine Haftung ausgesprochen. Aber er hat die Architektur zerstört, die Haftung bisher verhindert hat. Die Schutzschirme der Instanzgerichte — errichtet zum Vorteil der Hersteller, zum Nachteil der Geschädigten — sind höchstrichterlich als rechtsfehlerhaft gebrandmarkt.

Ob daraus nun tatsächlich Entschädigungen in angemessener Höhe folgen, wird sich zeigen. Aber eines ist klar: Die Abweisungsroutine, die bisher jeden Impfschadensprozess in Deutschland beendet hat, ist seit dem 9. März 2026 nicht mehr Stand des Rechts.

Das ist, im juristisch übertragenen Sinne, eine Zeitenwende.


Quellen:

  1. BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24 (PDF)
  2. BGH Pressemitteilung Nr. 045/2026
  3. LTO: BGH sieht Auskunftspflicht von AstraZeneca
  4. LTO: Corona-Impfschäden — BGH deutet Teilerfolg für Klägerin an
  5. anwalt.de: Reichweite des Auskunftsanspruchs gegen Impfstoffhersteller
  6. Juraarchiv: BGH-Urteil stärkt Auskunftsanspruch
  7. RA Tobias Ulbrich: Analyse der Entscheidungsgründe
  8. Art. 15 & 17, Verordnung (EG) Nr. 726/2004
  9. §84, §84a AMG (Arzneimittelgesetz)
  10. §138, §423 ZPO (Zivilprozessordnung)

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